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Beitrittserklärung DIJV – PDF

Manifest

zur Gründung einer Deutsch-Indischen Juristenvereinigung

Die Völker der Erde rücken immer näher zusammen. Moderne Transportmittel und die Telekommunikation einerseits, politische Einsicht in die globale Verantwortung und wirtschaftliche Zwänge einer globalisierten Welt andererseits lassen die Fremden von gestern zu Nachbarn von heute werden, mit denen wir gutnachbarliche oder gar freundschaftliche Beziehungen suchen wollen oder müssen.

Diese Entwicklung wird von Veränderungen in den Ländern selbst flankiert. Deutschland ist das größte Land einer sich soeben formierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Union im Herzen Europas, Indien ist nach China das an Fläche und Bevölkerung größte Land Asiens mit einer einzigartigen Vielfalt von Sprachen, Religionen, Völkerschaften, Kulturen, Lebensweisen, Mentalitäten und Ausformungen menschlichen Zusammenlebens. Bei allen Unterschieden sind beide Länder Kulturnationen mit hoher und – wenn auch ungleich – langer Tradition.

Für jedes der beiden Länder ist die Kenntnis des jeweils anderen Landes Bereicherung und Notwendigkeit zugleich. Bereicherung, weil unsere beiden Länder dem jeweils anderen Land Einblicke und Erkenntnisse bescheren kann. Notwendigkeit, weil in einer sich verändernden Welt die Staaten der Erde immer enger verflochten sind. Dabei werden sich Missverständnisse nicht immer ohne weiteres vermeiden lassen. Zur Lösung von Streitigkeiten hieraus, oder besser noch bereits zur Vermeidung solcher im Vorfeld aber ist der Juristenstand wie kaum ein anderer berufen.

Juristen, die an diesen Aufgaben aktiv mitwirken wollen, wollen sich deshalb in einer Deutsch-Indischen Juristenvereinigung zusammenfinden. Sie soll einerseits eine Auskunftsstelle für alle Mitglieder oder auch Außenstehende sein, die Rat und Hilfe im deutsch-indischen Rechtsverkehr oder Auskünfte und Erfahrungen sonstiger Art im gegenseitigen Länderverkehr suchen. Sie soll aber andererseits keine deutsch-indische Juristenfakultät sein, sondern vielmehr Brücken bauen zwischen Deutschland und Indien, sowie Kontakte vermitteln und pflegen. Dies gilt sowohl innerhalb der Deutsch-Indischen Juristenvereinigung wie auch in der Öffentlichkeit. Denn menschliches Vertrauen ist die Wurzel aller weiteren Früchte, die eine solche Gesellschaft tragen kann.

 

Deshalb beschloss die Gründungsversammlung vom 21. Juli 2001 die folgende

Satzung der Deutsch-Indischen Juristenvereinigung

In der Fassung vom 26. Juni 2015

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Indische Juristenvereinigung e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist Kempten (Allgäu).
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen indischen und deutschen Juristen
    2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen indischen und deutschen Juristen
    3. die Förderung und Vertiefung der Kenntnis und des Verständnisses des indischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in Indien
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein unter anderem durch
    1. Kongresse und Konferenzen
    2. Seminare und Fortbildungsveranstaltungen
    3. Veranstaltung von Besuchsprogrammen
  3. Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann
    1. eine natürliche Person und
    2. eine juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und zu fördern bereit ist.
  2. Natürliche Personen sollen über eine juristische Ausbildung verfügen.
  3. Aufnahmeanträge sind schriftlich oder in Textform beim Präsidium einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Lehnt dieses einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches oder textförmliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen durch Tod
  2. bei juristischen Personen mit deren Auflösung
  3. durch Austrittserklärung, die dem Präsidium gegenüber schriftlich oder in Textform mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
  4. durch Ausschluß, der
    1. bei Rückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag nach dreimaliger Mahnung
    2. bei erheblichem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Präsidium nach Anhörung des Mitglieds beschlossen werden kann und dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats Widerspruch beim Präsidium einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

III. Organe

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. In jedem zweiten Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen. Änderungen der Tagesordnung sind mindestens einen Monat vorher schriftlich oder in Textform beim Präsidenten zu beantragen. Über Änderungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung.
  3. Der Präsident kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund kann auch von zwei Vizepräsidenten gemeinsam einberufen werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Präsidium beantragt.
  6. Die Ladungsfrist für die außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt einen Monat. In der Ladung hierzu sind der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den dienstältesten anwesenden Vizepräsidenten vertreten oder, falls die Dienstzeiten der Vizepräsidenten sich nicht unterscheiden, durch einen in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens ausgewählten anwesenden Vizepräsidenten.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann kein Mitglied mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
  9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder den Präsidenten, die Vizepräsidenten sowie einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren. Sie nimmt deren Geschäftsberichte entgegen und beschließt über die Entlastung des Präsidiums.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von einem Protokollführer gefertigt und von ihm und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 7 Präsidium

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Es besteht aus dem Präsidenten und vier Vizepräsidenten, von denen einer gleichzeitig auch von der Mitgliederversammlung als Schatzmeister des Vereins zu wählen ist. Diese müssen Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a) dieser Satzung sein
  2. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Es bleibt darüberhinaus im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das erste Präsidium wird von der Gründungsversammlung gewählt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt. Zwei Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, oder von zwei Vizepräsidenten gemeinsam einberufen. Sie können auch als Telefon-, Web- oder Videokonferenz abgehalten werden, sofern alle Präsidiumsmitglieder über die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.
  5. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Laufe einer Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann das verbleibende Präsidium für den Rest der Wahlperiode ein anderes Mitglied in das Präsidium wählen (Selbstergänzung) oder dessen Funktion übernehmen.
  1. Schlußbestimmungen

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmachten erhalten.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Deutsch-Indische Zusammenarbeit e.V., Odrellstraße 43, 60486 Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 10 Ergänzende Regelungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Die Gründungsmitglieder:

Thilo Grutschnig
Natascha Kottisch
Tina Neff
Rainer Nitsche
Claudius Pflug
Kristina Tewes
Stephan Thomae

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